Die DGKH >> Satzung
Statut der DGKH
Stand: 09.05.2002
Präambel
Zur Erreichung bestmöglichen hygienischen Niveaus in allen medizinischen Bereichen, zur Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Vermittlung ihrer Erkenntnisse sowie des Dialogs zwischen Hygienikern, Klinikern, ambulant tätigen Ärzten und Zahnärzten sowie Schwestern, Ökonomen, Ingenieuren und Hygienefachkräften schließen sich diese zur Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene zusammen.
§ 1 Bezeichnung, Rechtsform und Sitz
- Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene" (im folgenden Gesellschaft genannt). Sie ist im Vereinsregister eingetragen.
- Die Gesellschaft ist juristische Person.
- Sitz der Gesellschaft ist Greifswald.
§ 2 Charakter der Gesellschaft
- Sie vereinigt die auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene tätigen Ärzte, Natur- und Ingenieurwissenschaftler und Schwestern sowie Personen und Institutionen, die durch ihre wissenschaftliche und praktische Tätigkeit der Arbeit der Gesellschaft nahe stehen und sich für deren Ziele einsetzen. Sie pflegt die Traditionen der 1967 gegründeten Arbeitsgemeinschaft und späteren Sektion Sterilisation, Desinfektion und Antiseptik.
- Zur Lösung ihrer Aufgaben bildet die Gesellschaft Sektionen und Fachausschüsse und hält Kontakt mit wissenschaftlichen Gesellschaften des In- und Auslandes.
- Die Bildung von Regionalgesellschaften ist möglich. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 3 Ziel der Gesellschaft
Die Gesellschaft fördert die Forschung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene und die Verbreitung ihrer Ergebnisse.
Dazu führt die Gesellschaft wissenschaftliche Sitzungen, Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen durch. Sie kann wissenschaftliche Berichte und Informationen an ihre Mitglieder herausgeben.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigenden Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Organe
Organe der Gesellschaft sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Sektionen, Fachkommissionen und Arbeitsgruppen
zwei Kassenprüfer
Alle Strukturbildungen innerhalb der DGKH bedürfen der Zustimmung des Vorstands der DGKH.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Alle 2 Jahre wird eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der Gesellschaft. Sie beschließt die Annahme, Veränderungen und Ergänzungen des Statuts der Gesellschaft. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
- Sie wählt entsprechend der Wahlordnung den Vorstand und nimmt den Rechenschaftsbericht sowie den Bericht der beiden Kassenprüfer entgegen.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung 4 Wochen zuvor durch den Vorstand zu erfolgen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand über Anträge durch unmittelbare oder briefliche Abstimmung entscheiden zu lassen (Referendum).
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten und stellv. Schatzmeister, dem 2. Vizepräsidenten und Beauftragten für Rechtsfragen, dem Schatzmeister und dem Koordinator für Leitlinien und Öffentlichkeitsarbeit. Diese fünf Vorstandsmitglieder bilden den Vertretungsvorstand.
- Ferner gehören dem Vorstand folgende Aufgabenbereiche an:
Koordinator für Internationale Beziehungen,
Koordinator für Zusammenarbeit mit klinischen Fachgesellschaften,
Koordinator für Zusammenarbeit mit Hygienebeauftragten Ärzten,
Koordinator für Zusammenarbeit mit Hygienefachkräften,
Koordinator für Aus-, Weiter- und Fortbildung.
In gleicher Weise sind die Vorsitzenden von Sektionen und Fachkommissionen reguläre Vorstandsmitglieder (Gesamtvorstand).
- Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung (s. Anlage).
- Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der Präsident oder der Schatzmeister, sind gemeinsam befugt, für den Vorstand im Rechtsverkehr zu handeln.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern beschlußfähig.
- Seine Beschlüsse sind in Protokollen festzulegen.
- Dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung oder mittels eines Referendums mit einfacher Mehrheit das Vertrauen entzogen werden (bei Stimmengleichheit gilt das Vertrauen als ausgesprochen).
§ 7 Sektionsvorstände
Die Sektionen der Gesellschaft werden jeweils von einem Sektionsvorstand geleitet. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer.
Der Sektionsvorstand wird von den in der jeweiligen Sektion tätigen Mitgliedern der Gesellschaft für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Mitgliedschaft
- Als Mitglieder der Gesellschaft können Personen mit abgeschlossener Hoch-.und Fachschulbildung oder einer mehrjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene und juristische Personen aufgenommen werden.
Die Gesellschaft hat ordentliche und fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und korporative Mitglieder.
- Anmeldungen zur Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind an den Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird durch die Übersendung der Mitgliedskarte bestätigt.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
Zu korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand ausländische Fachkollegen ernennen.
- Wissenschaftliche Gesellschaften und Vereinigungen, die die Ziele der DGKH fördern und unterstützen, können auf ihren Antrag durch Beschluß des Vorstandes eine korporative Mitgliedschaft erwerben, die nach Möglichkeit gegenseitig sein sollte. Ziel dieser Mitgliedschaft ist insbesondere die partnerschaftliche Zusammenarbeit der Gesellschaften/Vereinigungen, die beidseitige Teilnahmemöglichkeit an wissenschaftlichen Veranstaltungen zu den Bedingungen der Partnergesellschaft sowie der Austausch von Fachinformationen einschließlich der Mitteilungsorgane zwischen den Vorständen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung. Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich, die Kündigung muß spätestens 3 Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein.
Die Mitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit entzogen werden, wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder mehr als 6 Monate trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.
§ 9 Einkünfte und Ausgaben
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch den Vorstand festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Summe als Jahresbeitrag im Januar fällig. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
- Die Erträgnisse der Gesellschaft müssen ausschließlich und unmittelbar für die unter Paragraph 3 genannten Ziele verwendet werden.
- Für die Teilnahme an Tagungen der Gesellschaft kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der im Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegt wird.
- Symposien und andere Veranstaltungen der Gesellschaft und ihrer Sektionen können auf Beschluß des Vorstandes finanziell unterstützt werden.
- Den Mitgliedern der Organe können auf Antrag Fahrkosten erstattet und Tage- und Übernachtungsgelder nach den Sätzen der geltenden Bestimmungen gewährt werden.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Gesellschaft erfolgen und wenn über das Vermögen der Gesellschaft beschlossen wird.
Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene hat sich in ihrer Mitgliederversammlung vom 4. Mai 1990 vorstehendes Statut gegeben, durch das Memorandum ihrer Mitglieder vom 26. 6. 1991 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit ergänzt bzw. verändert, auf der Mitgliederversammlung vom 27. 4. 1994 weitere Ergänzungen bzw. Veränderungen vorgenommen und auf der Mitgliederversammlung am 09.04.2002 in der vorliegenden Form verabschiedet.
Wahlordnung
- Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl in einem Wahlgang für vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
- In Vorbereitung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eine Kandidatenliste erstellt, aus der sich auch die vorgeschlagene Vorstandsfunktion ergibt. Dabei werden für jeden Aufgabenbereich des Vorstands der oder die Kandidaten einzeln aufgeführt.
Jeder Sektion und jedem Fachausschuß steht durch den Leiter die Befugnis zu, die Liste durch weitere Kandidaten zu ergänzen. Diese Vorschläge müssen spätestens 7 vor dem Termin der Neuwahl beim Vorsitzenden eingegangen sein.
Das Einverständnis der Kandidaten zur Aufnahme in die Vorschlagsliste sowie ihre Zustimmung, im Falle der Wahl das Amt anzunehmen, ist vorher einzuholen.
- Die Wahl wird von einem Wahlleiter durchgeführt, der in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.
- Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Funktionsträger 1 Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Kumulation der Stimmen ist nicht zulässig.
- Gewählt sind die Kandidaten, die über die einfache Mehrheit der Wahlberechtigten auf der Mitgliederversammlung verfügen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen für einen Kandidaten ausreichend. Erreichen zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl.
Das Wahlergebnis ist öffentlich zu machen.
- Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen wählen.
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